Wettkampfordnung:

§ 1 Allgemeines

1 ) Die Leichtathletik-Wettkämpfe des Betriebssportverbandes Hamburg e.V. ( BSV Hamburg ) werden nach der Leichtathletik-Ordnung ( LO ) des BSV Hamburg und - soweit in der LO keine Abweichenden Regelungen getroffen werden - grundsätzlich nach den amtlichen Bestimmungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes ( DLV ) durchgeführt . Der Leichtathletik-Ausschuß ( LA-Ausschuß ) ist jedoch berechtigt , bei der Durchführung der Veranstaltungen von den amtlichen Bestimmungen des DLV abweichende Regelungen zu treffen , die nach sportlichen Gesichtspunkten erfolgen und vor den betreffenden Veran- staltungen bekanntgegeben werden müssen .

2 ) Der LA-Ausschuß wird alle zwei Jahre ( gerade Jahreszahl ) auf einer Spartenleiterver - sammlung von den LA-Spartenleitern der im BSV Hamburg angeschlossenen Betriebs - sportgemeinschaften ( BSG´n ) neu gewählt . Die Spartenleiterversammlung findet in der Regel im 3. Quartal statt . Aus wichtigen Gründen können vom LA-Ausschuß im Laufe eines Kalenderjahres weitere Spartenleiterversammlungen einberufen werden . Die Wahl der Mitglieder des LA-Ausschusses erfolgt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen . Beschlüsse der Spartenleiterversammlungen werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt . Jede BSG hat entsprechend der Zahl der Leichtathletik-Pässe Stimmrechte : für je zehn angefangene LA-Pässe erhält die BSG je eine Stimme . Stichtag für die Ermittlung der Stimmenzahl ist das Datum eine Woche vor der Spartenleiterversammlung . Beschlüsse der Spartenleiterversammlung , die eine Änderung der in der LO getroffenen Regelungen beinhalten , treten zu Beginn der nächsten Saison in Kraft . Beschlüsse , die Veranstaltungen der Sommersaison betreffen , treten zu Beginn der Sommersaison in Kraft. Beschlüsse , die Winterserien betreffen , treten mit Beginn der nächsten Winterserie in Kraft.

§ 2 Startberechtigung

1 ) Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen des BSV Hamburg ist : a ) - die gültige Startberechtigung ; b ) - die ordnungsgemäße und fristgerechte Meldung durch die BSG . Senioren/innen der DLV-Vereine können bei BSV-Sportfesten außerhalb der Wertung teilnehmen , außer bei Meisterschaften .

2 ) Erteilung der Startberechtigung : Die Startberechtigung wird auf Antrag ( Leichtathletik-Pass ) vom LA-Ausschuß erteilt . Die Startberechtigung kann nur für die Mitgliedschaft in einer BSG erteilt werden . Für die Erteilung der Startberechtigung ist die "Ordnung für die Spielberechtigung bei Wett - kämpfen im BSV Hamburg" maßgebend .

§ 3 Startklassen

1 ) Für alle LA-Veranstaltungen des BSV Hamburg gilt die folgende Startklasseneinteilung : a) Klasse I : Mitglieder von BSG´n , die für keinen Verein starten , der dem DLV angeschlossen ist , sowie Senioren/innen ab M / W 30 , die auch für einen Verein starten , der dem DLV angeschlossen ist . b) Klasse II : Alle Mitglieder von BSG´n , die jünger als 30 Jahre sind und neben der leichtathletischen Betätigung in ihrer BSG auch für einen Verein starten , der dem DLV angeschlossen ist .

2 ) Wechsel der Startklassen ( bei Aktiven die jünger als 30 Jahre sind ) :
a) Tritt ein Angehöriger der Klasse I einem Verein des DLV bei und nimmt er für diesen an LA-Wettkämpfen teil , so gehört er vom Zeitpunkt des ersten Wettkampfes an zur Klasse II . Ausgenommen von dieser Regelung ist nur die Teilnahme am Alsterstaffel-Lauf und an Jedermann-Veranstaltungen ( z.B. Volksläufe ) .

§ 3 Startklassen ( Fortsetzung )

2 b) Tritt ein Angehöriger der Klasse II aus seinem Verein gemäß § 3 , Abs. 1 b) aus , oder entfallen die Voraussetzungen des § 3 , Abs. 1 b) aus anderen Gründen , so kann er erst nach Ablauf der Sommer- bzw. Wintersaison auf Antrag seiner BSG eine Startberechtigung für die Klasse I erhalten . Der Antrag auf Erteilung der Startberechtigung für die Klasse I bei Wechsel der Startklasse bzw. bei Aktiven , die bislang nur für einen Verein des DLV gestartet sind , muß spätestens bis zum 31.3. ( für Sommersaison ) bzw. bis zum 30.9. ( für Winterserie ) dem LA-Ausschuß vorliegen . Im ersten Jahr der Startberechtigung für die Klasse I darf der/die Aktive jedoch nicht an den Meisterschaften ( einschließlich Mannschaftswettbewerbe ) des BSV Hamburg teilnehmen . Die gleiche Regelung gilt für Aktive , die vor ihrem Eintritt in eine BSG im laufenden Jahr nur für einen Verein des DLV gestartet sind , ohne Mitglied einer BSG zu sein .

3 ) Zulässige Teilnahme an DLV-Veranstaltungen : Die Teilnahme von Aktiven der Klasse I an Veranstaltungen von Vereinen des DLV ist zulässig , wenn es sich um Einladungsveranstaltungen handelt , die zwischen den Vereinen des DLV und dem LA-Ausschuß vereinbart worden sind .

§ 4 Einteilung der Altersklassen bei Wettkämpfen

Für die Teilnahme an den LA-Wettkämpfen gilt die folgende Altersklassen ( AK )- Einteilung : Der Übergang von einer AK zur nächsten AK vollzieht sich grundsätzlich mit Beginn des Kalenderjahres , in dem das betreffende Lebensjahr vollendet wird .

1 ) Herren :
a ) Männer : beginnend mit dem Jahr , in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird .
b) Altersklassen : in den AK erfolgt der Wechsel von der jüngeren zur nächsthöheren AK im Fünfjahresrhythmus beginnend mit der AK M 30 . In der AK M 30 ist startberechtigt , wer im Laufe des Kalenderjahres das 30. Lebensjahr vollendet .

2 ) Damen :
a ) Frauen : beginnend mit dem Jahr , in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird .
b) Altersklassen : in den AK erfolgt der Wechsel von der jüngeren zur nächsthöheren AK im Fünfjahresrhythmus beginnend mit der AK W 30 . In der AK W 30 ist startberechtigt , wer im Laufe des Kalenderjahres das 30. Lebensjahr vollendet .

3 ) Bei den LA-Veranstaltungen des BSV Hamburg erfolgen AK-Wertungen grundsätzlich bei den Herren bis zur AK M 70 bzw. bei den Damen bis zur AK W 55 . Bei Bedarf werden weitere AK angeschlossen .

4 ) Männliche und weibliche Jugend
a ) Jugendliche können sich bei ( den ) allen Veranstaltungen ( der Wald-/ Crosslauf-Serie ) an allen Wettbewerben beteiligen .
b) Startberechtigt in der Klasse Jugend ( m und w ) sind Aktive im Alter von 12 bis 15 Jahren , beginnend mit dem Jahr , in dem das 12. Lebensjahr vollendet wird .

5 ) Regelung für Winterserien
Da die ersten Veranstaltungen einer Winterserie ( Wald-/ Crosslaufserie ; Werferserie ) in der Regel in den letzten Monaten eines ablaufenden Kalenderjahres stattfinden , das Schwergewicht jedoch im neuen Kalenderjahr liegt , sind Aktive, die im neuen Kalenderjahr gemäß der AK - Einteilung in eine andere AK wechseln , schon an den im ablaufenden Kalenderjahr zur Austragung gelangenden Veranstaltungen für die neue AK startberechtigt . Gleiches gilt für Jugendliche , die im neuen Jahr das 12. Lebensjahr vollenden .

6 ) Anwendung der AK - Einteilung bei Wettkämpfen
Bei den LA-Veranstaltungen des BSV Hamburg darf ein Aktiver grundsätzlich nur in der seinem Geburtsjahrgang entsprechenden AK starten . Aktive der AK können sich dabei neben den Starts in ihrer AK an Wettbewerben in jüngeren AK beteiligen , wenn diese nur in den jüngeren AK ausgeschrieben sind . Wettbewerbe , die nur in der Männer-/ Frauenklasse ausgeschrieben werden , sind offen für alle AK.

§ 5 Meisterschaftsqualifikation

1 ) Bahnwettbewerbe : Teilnahmevoraussetzung : Ein Start auf der Bahn ab dem erstem Bahnsportfest des Jahres ( Werferserie zählt nicht dazu ) .
2 ) Crosslauf : Innerhalb der Crosslauf-Serie wird ein Lauf abwechselnd als Meisterschaftswettbewerb ausgeschrieben . Dieser Lauf zählt bei der Serienwertung mit . Es ist keine Qualifikation erforderlich . Für die Serienwertung werden die besten 5 Ergebnisse von insgesamt 8 Crossläufen gewertet .
3 ) Straßenlaufwettbewerbe ( 10 Km , Halbmarathon , Marathon ) : Keine Qualifikation erforderlich .
4 ) Bei einem Start ohne Startberechtigung ( ohne gültigen Startpass ) erfolgt automatisch Disqualifikation ( ggf. auch für Mannschaften ) .

§ 6 Veranstaltungen

1 a ) LA-Veranstaltungen des BSV Hamburg werden vom LA-Ausschuß ausgeschrieben .
b ) Verbandsoffene Veranstaltungen und Veranstaltungen der BSG´n untereinander werden nach freier Vereinbarung von den BSG´n ausgeschrieben . Verbandsoffene Veranstaltungen unterliegen der Genehmigung des LA.Ausschusses .
c ) Ausschreibungen von genehmigten Veranstaltungen müssen spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Meldeschluß dem LA-Ausschuß zur Anerkennung vorliegen .
d ) Die Ausschreibung muß enthalten :
1. Name und Anschrift des Veranstalters ;
2. Art und Geltungsbereich der Veranstaltung ;
3. Ort und Zeit der Wettkämpfe ;
4. die zur Austragung kommenden Wettkämpfe ;
5. die ausdrückliche Bemerkung , dass die Wettkämpfe nach der LO des BSV Hamburg ausgetragen werden ;
6. Angaben über die Haftung des Veranstalters ;
7. Anschrift ( Fax / Telefon ) der Meldestelle , Meldeschluß , Höhe der Startgelder , Anschrift / Kontonummer der Einzahlstelle ;
8. Art und Anzahl der Auszeichnungen ;
9. besondere Angaben wie Wettkampffolge , Fahrt- und Parkmöglichkeiten u.a. ;
10. die Angabe , ob die Teilnahme von Aktiven der Klasse II zulässig ist ;
11. Genehmigungsvermerk des LA-Ausschusses .

2 ) Gestaltung von Veranstaltungen Alle Veranstaltungen müssen in einem angemessenen,würdigen Rahmen durchgeführt werden.

3 ) Veranstaltungsbericht Nach jeder verbandsoffenen Veranstaltung ist innerhalb von 14 Tagen je ein Bericht über den Ablauf und die Ergebnisse der Veranstaltung dem LA-Ausschuß zuzuleiten .

§ 7 Einsprüche

1 ) Einsprüche gegen Entscheidungen des LA-Ausschusses sind innerhalb von sieben Tagen schriftlich beim LA-Ausschuß auf der Geschäftsstelle des BSV Hamburg einzureichen .

2 a) Einsprüche , deren Begründungen sich auf den Verlauf einer Veranstaltung , eines Wettbe- werbs oder irgendwelche damit zusammenhängende anfechtbare Vorkommnisse stützen , sind sofort nach Beendigung der Veranstaltung bzw. des Wettbewerbs dem Schiedsgericht anzuzeigen . Sie können auch während der Veranstaltung vorgebracht werden , wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des Wettkampfes nicht erfolgt . Das Schiedgericht ist vor Beginn der Wettkämpfe zu benennen und soll sich aus mindestens drei neutralen Fachleuten zusammensetzen .
2 b) Spätestens sieben Tage nach Beendigung der Veranstaltung ist eine ausführliche Begrün - dung des Einspruchs beim LA-Ausschuß einzureichen .
2 c) Einsprüche , die während oder nach Beendigung der Veranstaltung erhoben werden und bei denen die schriftliche Begründung innerhalb der vorgesehenen Frist versäumt wurde , werden nicht behandelt .

§ 7 Einsprüche ( Fortsetzung )

3 ) Nachträglicher Einspruch :
a ) Kommen schwerwiegende sachliche Gründe für die Einreichung eines Einspruchs nachweis- bar erst nach Schluß der Einspruchsfrist von sieben Tagen zu Kenntnis des zum Einspruch Berechtigten , so kann dieser noch innerhalb von vier Wochen nach der Veranstaltung beim LA-Ausschuß schriftlich Einspruch erheben .
b ) Ergibt sich die Begründung für einen Einspruch gegen den Verlauf einer Veranstaltung bzw. gegen die Gültigkeit von Wettkampfergebnissen erst aus der Veröffentlichung der Ergebnisse im Verbandsmitteilungsblatt des BSV , so ist der Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen des betreffenden Mitteilungsblattes schriftlich beim LA-Ausschuß zu erheben .

4 a ) Vor der Entscheidung über einen Einspruch hat der LA-Ausschuß die Partei , gegen die der Einspruch erhoben wurde , zu benachrichtigen . In dem ihm notwendig erscheinenden Umfange sind Zeugen zu vernehmen und/ oder sonstige Erhebungen anzustellen .
b ) Über Einsprüche entscheidet der LA-Ausschuß in mündlicher öffentlicher Verhandlung . Die Entscheidung des LA-Ausschusses ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen , und zwar unter Belehrung der Berufungsmöglichkeiten .

5 ) Bei Beratungen und Entscheidungen des LA-Ausschusses über Einsprüche , über Verstöße gegen die LO durch Sportler/innen oder BSG´n dürfen Mitglieder des LA-Ausschusses , des Vorstandes , des Berufungsausschusses und des Ehrenrates nicht mitwirken , wenn
a) deren BSG oder ein Mitglied Partei ist ,
b) sie oder ihre BSG am Ausgang des Verfahrens interessiert sind ,
c) verwandte oder verschwägerte Personen Partei sind ,
d) sie als Zeugen oder Sachverständige auftreten sollen ,
e) sie mittelbar oder unmittelbar an der zur Verhandlung anstehenden Streitsache beteiligt sind oder die Besorgnis ihrer Befangenheit gegeben ist . Mitglieder des Vorstands , des Berufungsausschusses , des Ehrenrats und des LA-Ausschusses werden als Vereinsvertreter bei Verhandlungen vor dem LA-Ausschuß nicht zugelassen . Wird der LA-Ausschuß bei Verhinderung einzelner oder mehrerer Mitglieder in der Ausübung seiner Tätigkeit aus den vorstehend genannten Gründen funktionunfähig , so hat er sich durch eine gleiche Anzahl sachverständiger Sportkameraden nach Zustimmung durch den Vorstand des BSV für den anstehenden Fall zu ergänzen .

§ 8 Berufung

Gegen die Entscheidung des LA-Ausschusses ist die Berufung beim Berufungsausschuß des BSV zulässig , die innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis von der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Geschäftsstelle des BSV eingehen muß . Die Berufungsbegründung kann binnen einer weiteren Woche nachgereicht werden . Im übrigen ergibt sich die Gerichts- barkeit des Berufungsausschusses aus seiner Geschäftsordnung . Seine Entscheidungen sind unanfechtbar .

§ 9 Gebühren

1 ) Folgende Gebühren werden festgesetzt :
a ) für den Einspruch ( § 7 , Abs.1 , 2 a , 3 a und b ) : Euro 15,-- b ) für die Berufung ( § 8 ) : Euro 25,--

2 ) Die Verhandlung über die in § 7 und § 8 vorgesehenen Rechtsmittel ( Einspruch , Berufung ) wird nur eröffnet , wenn diese in dreifacher Ausführung und begründet innerhalb der genannten Fristen eingelegt worden sind und die zu zahlenden Gebühren mit der Einreichung des Rechtsmittels auf ein Konto des BSV Hamburg überwiesen werden oder auf der Geschäfts - stelle des BSV Hamburg eingezahlt worden sind .

3 ) Bei Zurücknahme des Rechtsmittels vor Eintritt in die Verhandlung werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet .

4 ) Wird dem Rechtsmittel stattgegeben , so wird die gezahlte Gebühr zurückerstattet . Bei teilweisem Erfolg entscheidet der LA-Ausschuß über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages nach freiem Ermessen . Bei Ablehnung verfällt die Gebühr .

§ 10 Initiativrecht des LA - Ausschusses

a ) Der LA-Ausschuß ist berechtigt , seinerseits Verstöße gegen die einschlägigen Wettkampf- bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen der LO zu ahnden , auch ohne einen Einspruch der beteiligten BSG´n abzuwarten .
b ) In Fällen , in denen durch die LO keine besonderen Regelungen getroffen worden sind , entscheidet der LA-Ausschuß nach sportlichen Grundsätzen .

§ 11 Inkrafttreten

1 ) Der Vorstand des BSV Hamburg hat der derzeitigen Leichtathletik-Ordnung gemäß § 15 , Abs.3 der Neufassung der BSV-Satzung im Dezember 2002 zugestimmt .

2 ) Die ( neue ) Leichtathletik-Ordnung tritt am 1.10.2000 in Kraft . Die Änderungen lt. Beschlüssen der Spartenleiterversammlungen v. 5.9.2001 (§ 5, 2) und vom 4.9.2002 ( Streichung § 4 c. ) sind eingearbeitet . Die (alte) Leichtathletik-Ordnung vom 1.4.1994 ( geändert im September 1994 und 23.9.1998 ) wird mit dem gleichen Tag ungültig .

LEICHTATHLETIK - AUSSCHUSS

 

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